Wann GPS-Tracking strafbar wird

Eigentlich wollte Julia nur ihren Autositz verstellen, ein Stück weit nach vorne rücken. Doch neben dem dazugehörigen Hebel unter ihrem Sitz bemerkt sie etwas weiteres: ein komisches kleines Kästchen. Bei näherem Hinsehen stellt sich heraus, dass es sich um ein kleines GPS-Tracking-Gerät handelt, das dort jemand heimlich angebracht haben muss. Kurz darauf stellt sich heraus, dass ihr Ex-Partner das Gerät dort platziert hat, um ihre Bewegungen aus Eifersucht zu überwachen. Julia fühlt sich verfolgt und hat Angst. Sie fragt sich: ist das heimliche Orten per GPS einfach so möglich oder hat ihr Ex-Partner die Grenze des Strafbaren überschritten? Welche Konsequenzen drohen ihm nun rechtlich und was kann sie unternehmen?

Bereits vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der BGH entschieden, dass auch GPS-Daten als personenbezogene Daten geschützt werden. Diese fallen unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, das durch eine unbefugte Datenerhebung verletzt wird. Mit Geltung der DSGVO wurde ein expliziter rechtlicher Rahmen dafür geschaffen, wann personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen. Damit gehen auch entsprechende Rechte der Personen einher, deren Daten verarbeitet werden.

Aus strafrechtlicher Sicht

Der erste Blick der Betroffenen fällt in der Regel auf das Strafrecht. Dabei könnte man zunächst an eine Strafbarkeit gem. § 202a StGB wegen Ausspähens von Daten denken. Der Vorschrift nach wird bestraft, wer „unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft,…“. In erster Linie dürfen die Daten also nicht für den Täter bestimmt sein. Dies ist aber gerade dann, wenn der Täter sein eigenes GPS-Tracking-Gerät unter den Autositz geklebt hat, nicht der Fall – das Gerät gehört ja ihm.

Auch § 238 StGB (Nachstellung) hilft in diesem speziellen Fall erstmal nicht weiter. Zwar sind Konstellationen erfasst, in denen ein Täter z.B. Passwörter des Opfers errät oder sich in Social-Media-Konten hackt. Diese Fälle, in denen ein Täter quasi „von außen“ in die Sphäre des Opfers eindringt, sind allerdings nicht gleichzusetzen mit Fällen, in denen dem Opfer selbst ein Gerät untergeschoben wird, und Informationen „von innerhalb der Opfersphäre“ an den Täter „nach außen“ gesendet werden. Hier handelt es sich um eine vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte Situation.

Selbst wenn man – denkbar wäre so etwas grundsätzlich – einen solchen Fall als „vergleichbare Handlung“ iSd § 238 I Nr. 8 StGB versteht, so müsste der Täter diese doch wiederholt begangen haben, was oft nicht der Fall ist. Etwas anders könnte die Lage jedoch z.B. zu beurteilen sein, wenn das Unterschieben des GPS-Trackers nicht die einzige Handlung des Täters war, sondern er auch andere in § 238 StGB aufgeführte Handlungen vollzogen hat. Auch die spezifische technische Funktionsweise des Gerätes kann entscheidend dafür sein, ob der Straftatbestand erfüllt ist.

Die strafrechtlichen Grenzen sind also fließend.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht

Neben den Normen des Kernstrafrechts verdienen jedoch auch die Bestimmungen datenschutzrechtlicher Normen in solchen Fällen Aufmerksamkeit. Derartige Aktionen können einen Verstoß sowohl gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellen – sofern deren Anwendungsbereich jeweils eröffnet ist, was bei handelnden Privatpersonen unterschiedlich beurteilt werden kann.

Im Fall des BDSG gilt dies auch für nichtöffentliche Stellen – aber nur, wenn die Datenverarbeitung nicht zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. Im Kontext von Tracking im öffentlichen Raum sind hierbei jedoch auch Entscheidungen ergangen, die die Anwendbarkeit des BDSG bejaht hatten. In diesem Fall kommt ein Verstoß gegen § 42 BDSG in Betracht, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die DSGVO dient dazu, die Grundrechte und -freiheiten von Personen, insbesondere personenbezogene Daten, zu schützen (Art. 1 II DSGVO). Allerdings ist auch hier die Einschränkung zu beachten, dass die Verordnung nicht für Sachverhalte gilt, die zu persönlichen oder familiären Tätigkeiten zählen. Wie bereits angesprochen, stellt dies jedoch für Betroffene keine unüberwindliche Hürde dar – die weitere Entwicklung der Spruchpraxis der entscheidenden Stellen bleibt abzuwarten. Geht man von der Anwendbarkeit der DSGVO aus, so könnte heimliches Tracking dazu führen, dass auf den Täter eine Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der betroffenen Person zukommt (Art. 82 DSGVO).

Auch auf zivilrechtlichem Wege können Betroffene gegen den Täter Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz geltend machen.

Übrigens: nur weil vielleicht kein GPS-Gerät verwendet wird, sondern eine Person einfach mittels einer Überwachungs-App oder Ähnlichem getrackt wird, ändert dies nichts daran, dass auch ein solches Verhalten strafbar sein kann. Nicht das Mittel ist entscheidend, sondern die Tathandlung selbst! Damit kann sich ein Täter nicht dadurch, dass er auf einen Tracker verzichtet, seiner Strafbarkeit entziehen.

Schnelle Hilfe bei GPS-Tracking vom Anwalt

Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein, so empfiehlt es sich, sich professionelle Hilfe zu holen. Wie Sie nun gelesen haben, ist dabei jeder Fall einzeln zu betrachten. Dabei eine Kombination aus datenschutzrechtlicher, IT-rechtlicher und strafrechtlicher Expertise ideal, um schnell zu handeln. Eine pauschale Empfehlung ist aufgrund der vielen verschiedenen, oft kleinsten Abweichungen des Sachverhaltes nicht möglich weswegen wir gerne mit Ihnen Ihren individuellen Fall umfassend erörtern.

Wir unterstützen Sie bei der Sicherung von Beweisen, der Kommunikation mit Behörden sowie der aussagekräftigen Erstellung von Strafanzeigen. Können wir dabei bereits erste Beweismittel präsentieren, können die Ermittlungen erheblich beschleunigt werden. Im Anschluss helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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